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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 21.12.2006
Aktenzeichen: 11 Sa 686/06
Rechtsgebiete: BGB, HGB, ArbGG, ZPO
Vorschriften:
BGB § 124 Abs. 1 | |
BGB § 138 Abs. 1 | |
BGB § 214 Abs. 2 | |
BGB § 247 | |
BGB § 280 | |
BGB § 305 c | |
BGB § 305 c Abs. 1 | |
BGB § 305 c Abs. 2 | |
BGB § 307 | |
BGB § 307 Abs. 1 | |
BGB § 307 Abs. 1 S. 2 | |
BGB § 307 Abs. 2 Ziff. 1 | |
BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1 | |
BGB § 307 Abs. 3 | |
BGB § 307 Abs. 3 S. 1 | |
BGB § 311 | |
BGB §§ 387 ff | |
BGB §§ 812 ff | |
BGB § 818 Abs. 3 | |
HGB § 65 | |
HGB §§ 87 ff | |
HGB § 87 Abs. 3 | |
HGB § 87 a | |
HGB § 87 a S. 2 | |
HGB § 87 a Abs. 2 | |
ArbGG § 64 Abs. 1 | |
ArbGG § 64 Abs. 2 | |
ArbGG § 64 Abs. 6 | |
ArbGG § 66 Abs. 1 | |
ArbGG § 69 Abs. 2 | |
ZPO § 138 Abs. 3 | |
ZPO § 519 | |
ZPO § 520 |
Aktenzeichen: 11 Sa 686/06
Entscheidung vom 21.12.2006
Tenor:
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 01.08.06 - Aktz. 3 Ca 818/06 - wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 12.485,36 nebst Zinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB jährlich hieraus seit dem 08.04.2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen.
Der Kläger war bei der Beklagten im Zeitraum vom 01.01.2002 bis zum 30.11.2002 tätig. Dem Vertragsverhältnis lag zunächst der Mitarbeitervertrag vom 18.07.2001 (Anlage K 1 zur Klageschrift vom 28.11.2005) sowie sodann der W-Consultant-Vertrag vom 11.02.2002 (vgl. Anlage K 2 zur Klageschrift) zugrunde.
Das Vertragsverhältnis der Parteien endete nach Kündigung des Beklagten einvernehmlich mit Ablauf des 30.11.2003.
Gemäß § 6 Abs. 1 des Consultant-Vertrages erhielt der Beklagte von der Klägerin eine erfolgsbezogene Vergütung in Form von Provisionen.
Während der Beschäftigungsdauer erzielte der Beklagte Provisionen in Höhe von insgesamt 1.338,12 Euro.
Die Klägerin zahlte an den Beklagten tatsächlich in dem Zeitraum Januar bis Juni 2002 Provisionszuschüsse in Höhe von jeweils 2.800,00 Euro aus. Im Juli 2002 sowie August 2002 wurden an den Beklagten Provisionsvorschüsse in Höhe von 2.400,00 Euro und 2.591,49 Euro ausgezahlt. In den Monaten September und Oktober 2002 zahlte die Klägerin an den Beklagten jeweils 2.600,00 Euro aus, im Monat November 2002 1.040,04 Euro.
Zum 30.11.2002 belief sich der von der Klägerin an den Beklagten geleisteten Provisionsvorschuss, der nicht durch erzielte Provisionen zum Ausgleich gebracht worden war, auf 24.613,33 Euro.
In § 6 Ziffer 10 des Consultant-Vertrages, auf den im Übrigen vollinhaltlich Bezug genommen wird, findet sich folgende Regelung:
"Im Falle seines Ausscheidens ist der Consultant verpflichtet, 50 % eines noch bestehenden Provisionsvorschuss-Saldos zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsanspruch wird mit Ausscheiden des Consultants fällig. Er ist nach Fälligkeit mit 3 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen."
§ 6 Ziffer 11 des Consultant-Vertrages lautet:
"Als Gegenleistung für den Erlass von 50 % des zum Zeitpunkt des Ausscheidens noch bestehenden Provisionsvorschuss-Saldos durch W verzichtet der Consultant auf 50 % des zum gleichen Zeitpunkt bestehenden Schwebegeschäfts. W nimmt diesen Verzicht an. Dem Provisionskonto werden somit nach Ausscheiden des Consultants jeweils nur 50 % der dann noch verdienten Provision gut geschrieben. Die Auszahlung erfolgt jeweils bis zum 15. des auf die Abrechnung folgenden Monats, sofern der Consultant seine Rückzahlungsverpflichtung gemäß Abs. 10 bereits nachgekommen ist."
Die Parteien schlossen einen Mietvertrag über ein Notebook (vgl. Anlage K 13 zur Klageschrift). Nach § 3 Nr. 2 des Mietvertrages wurde das Notebook zu einem monatlichen Beitrag von 7,34 Euro netto zuzüglich Mehrwertsteuer versichert. Nach § 3 Nr. 5 des Mietvertrages erklärte sich der Beklagte damit einverstanden, dass der Versicherungsbeitrag dem für ihn geführten Provisionskonto belastet wird.
Der Beklagte erklärte sich gegenüber der Klägerin damit einverstanden, dass Akquisekosten in Höhe von 30,00 Euro sowie Tagungskosten für ein Seminar in Höhe von 375,00 Euro als Belastungsbetrag auf sein Provisionskonto geschrieben wurden (Anlage K 19 und K 11 zur Klageschrift).
Diese Beträge zusammen addiert mit dem Provisionsvorschussrückzahlungsanspruch, wie er sich aus § 6 Ziffer 10 des Consultant-Vertrages errechnet, ergibt einen Betrag von 12.722,69 Euro.
Dem Beklagten wurden in den folgenden Monaten bis einschließlich Ende 2003 weitere Provisionen aus von ihm vermittelten Geschäften gut geschrieben in Höhe von insgesamt 237,33 Euro.
Unter Abzug dieses Betrages ergibt sich rechnerisch ein Betrag von 12.485,36 Euro.
Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen,
der Beklagte sei bei ihr als freier Handelsvertreter beschäftigt gewesen. Der Rückforderungsanspruch auf nicht verdiente Provision ergebe sich daher bereits aus § 87 a Abs. 2 HGB. Im Übrigen ergebe sich der Rückforderungsanspruch aus der vertraglichen Regelung in § 6 Ziffer 10 des Consultant-Vertrages, unabhängig davon, ob der Beklagte als Arbeitnehmer zu qualifizieren sei oder als freier Handelsvertreter. Die Regeln in § 6 Ziffer 10 des Consultant-Vertrages seien rechtswirksam vereinbart worden, insbesondere würden sie nicht gegen § 305 c bzw. § 307 BGB verstoßen. Aufrechenbare Gegenansprüche aus dem Rechtsinstitut der culpa in contrahendo, § 311 BGB, bzw. aus dem Rechtsinstitut der positiven Vertragsverletzung, § 280 BGB, stünden dem Beklagten nicht zu, da zum einen keine schadenersatzauslösenden Handlungen seitens der Klägerin getätigt worden seien, zum anderen ein Schaden seitens des Beklagten nicht substantiiert vorgetragen worden sei.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie Euro 12.581,61 nebst Zinsen aus Euro 945,45 für den Zeitraum vom 08.04.2003 bis 31.12.2004 sowie weitere Zinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus Euro 12.581,61 seit dem 01.01.2005 zu zahlen.
Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen,
die Klägerin habe ihn unter Vortäuschung falscher Tatsachen dazu veranlasst, die genannten Verträge zu unterschreiben und mit ihr in ein Vertragsverhältnis einzutreten. Die Klägerin habe jeweils eintägige Veranstaltungen abgehalten, auf denen sie versucht habe, neue Junior-Handelsvertreter zu werben. Auf diesen eintägigen Veranstaltungen, den so genannten Assessment-Centern, die nach einheitlichen Vorgaben durch Geschäftsstellenleiter durchgeführt worden seien, seien inhaltsgleiche Aussagen gemacht worden. Danach sollte die Rückzahlung der Vorschüsse für die Juniorberater binnen eines anvisierten Zeitraums von 22 Monaten überhaupt kein Problem darstellen, da sie ein überdurchschnittliches Einkommen erzielen würden. Sofern die Juniorberater das Assessmentcenter erfolgreich absolvieren würden ergebe sich, dass sie den Anforderungen und Erwartungen der Klägerseite auch hinsichtlich der zu erwartenden Provisionsverdienste entsprechen würden. Hierbei würden die Aussagen der Geschäftsstellenleiter jeweils unterstützt werden durch ein an die Wand geworfenes Schaubild, das verdeutliche, wie sich die Darlehensschuld durch entsprechende, dem Schaubild zu entnehmende Provisionsverdienste bereits nach 22 Monaten in die Habenseite verschieben würde. Diese Aussagen seien auch ihm gegenüber auf dem von ihm besuchten Assessment-Center in V getätigt worden. Tatsächlich seien diese Aussagen allerdings falsch. Aufgrund des bei der Klägerin bestehenden Systems, wie Juniorpartner in den Geschäftsstellen eingesetzt würden und welches Akquisitionspotential ihnen jeweils zugeteilt werden würde, würde nur ein kleiner Prozentsatz der Juniorpartner überhaupt in dem genannten Zeitraum von 22 Monaten die Provisonsvorschüsse zurückzahlen können. Dieser Prozentsatz liege jedenfalls nicht über 25 % der neu eingetretenen Juniorpartner. Diese Aussagen, wie sie auf den Assessment-Centers seitens der Geschäftsstellenleiter getätigt würden, würden sich auch aus einem Prospekt ergeben, den die Klägerin erstellt habe sowie aus ihrem Internetauftritt. Aufgrund der Falschaussagen habe er überhaupt nur den Vertrag mit der Klägerin abgeschlossen. Sein sich daraus ergebender Schaden sei der Höhe nach deckungsgleich mit den Provisionsvorschüssen, die er nun zurückzahlen solle. Hinzu käme ein Schadenersatzanspruch aus so genannter positiver Vertragsverletzung, da ihm seitens der Klägerin nicht im Einzelnen nachvollziehbar bei Vertragsschluss die auf ihn zukommenden Kosten dargelegt worden seien. Diese würden sich aufgrund der sich insgesamt ergebenden Kostenbelastung durch Miete des Notebooks, Versicherung desselben, Zahlung von Telefonkosten und weiteren anteiligen Gebühren in den Geschäftsstellen bezogen auf einen Zeitraum von 22 Monaten auf 6.416,67 Euro errechnen. Auch in dieser Höhe stehe ihm daher wegen mangelnder Aufklärung ein aufrechenbarer Schadenersatzanspruch zu, zumindest jedoch in Höhe der Hälfte dieses Betrages, berechnet auf seine elfmonatige Beschäftigungszeit bei der Klägerin. Schließlich ergebe sich weiter ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung daraus, dass die Klägerin ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei. So sei das ihm zugewiesene Akquisepotential von nur einhundert Personen in verschiedenen Fachbereichen an der Uni Hamburg zu gering gewesen, um überhaupt nach dem System, wie es bei der Klägerin besteht, ins Verdienen kommen zu können.
Bezüglich des weiteren erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze in der ersten Instanz sowie die Sitzungsprotokolle des Gütetermins und des Kammertermins vor dem Arbeitsgericht verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 12.500,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB jährlich hieraus seit dem 08.04.2003 zu zahlen.
In den Gründen hat es ausgeführt,
der Rückzahlungsanspruch der Klägerin ergebe sich, unabhängig davon, ob der Beklagte als Arbeitnehmer oder Handelsvertreter zu qualifizieren sei, aus § 6 Ziffer 10 des Consultant-Vertrages. Aufrechenbare Gegenansprüche seitens des Beklagten bestünden nicht. Insofern vertrete die Kammer die Auffassung, dass Schadenersatzansprüche aus culpa in contrahendo binnen der sich aus § 124 Abs. 1 BGB sich ergebenden Anfechtungsfrist geltend gemacht werden müssten. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Im Übrigen habe der Beklagte nicht substantiiert einen Schaden aufgrund einer vermeintlichen vorvertraglichen, zum Schadenersatz verpflichtenden Handlung der Klägerin dargelegt. Wäre nämlich aufgrund einer vorvertraglichen Pflichtverletzung seitens der Klägerin die vertragliche Regelung insgesamt rückabzuwickeln gewesen, wäre der Beklagte ebenfalls verpflichtet gewesen, an die Klägerin sämtliche Provisionszahlungen zurückzuzahlen, wobei für seine erbrachte Dienst- bzw. Arbeitsleistung durch die Klägerin dann ein angemessener, d.h. üblicher, Leistungssatz zu zahlen gewesen wäre. Die sich insoweit ergebende Rechnung hätte durch den Beklagten in das Verfahren aufrechnungsbegründend, der Höhe nach nachvollziehbar eingebracht werden müssen. Insofern habe es an Angaben seitens des Beklagten gänzlich gefehlt. Allein die Verpflichtung, Vorschüsse zurückzuzahlen, stelle keinen Schaden dar. Ebenfalls nicht substantiiert habe der Kläger vermeintliche Schäden aufgrund positiver Vertragsverletzung dargelegt. Insofern sei seine Schadensberechnung bereits nicht nachvollziehbar, insbesondere deswegen nicht, da keine Mietkosten für das Notebook angefallen seien. Soweit die Klage teilweise abgewiesen worden sei, ergebe dies sich aus einem Berechnungsfehler der Klägerin.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts ist dem Beklagtenvertreter am 07.08.2006 zugestellt worden. Er hat gegen dieses Urteil mit beim Landesarbeitsgericht am 29.08.2006 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 22.09.2006 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Der Beklagte trägt zweitinstanzlich unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags weiter vor,
sein Schaden aufgrund der unzutreffenden Aufklärung über die Verdienstmöglichkeiten läge auch darin, dass er sein früheres Arbeitsverhältnis bei seinem früheren Arbeitgeber gekündigt habe. In diesem Arbeitsverhältnis hätte er jährlich 135.000,00 DM verdient. Dieses Arbeitsverhältnis habe er selbst zum 31.12.2001 gekündigt und zwar nur deswegen, um bei der Klägerin in ein Vertragsverhältnis einzutreten. Dies hätte er nicht getan, wäre er nicht über die Verdienstmöglichkeiten getäuscht worden. Im Übrigen verstoße § 6 Ziffer 10 i.V.m. § 6 Ziffer 11 des Consultant-Vertrages gegen die Bestimmungen der § 305 c und § 307 BGB. Auch würde die Rückzahlungsverpflichtung nach diesen Bestimmungen gegen Artikel 12 GG verstoßen, da damit ein faktischer Zwang seitens der Klägerin gesetzt worden sei, im Vertragsverhältnis zu verbleiben, der inhaltlich nicht gerechtfertigt sei.
Der Beklagte beantragt zweitinstanzlich,
1. die Entscheidung des Arbeitsgerichts Ludwigshafen/Rhein vom 01.08.2006, Aktenzeichen 3 Ca 818/06, wird aufgehoben,
2. die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie trägt zweitinstanzlich vor,
§ 6 Ziffer 10 des Consultant-Vertrages verstoße nicht gegen § 307 Abs. 1 BGB, da diese Vorschrift eine Besserstellung gegenüber den gesetzlichen Regelungen nach § 87 a HGB enthalte. Soweit § 6 Ziffer 11 des Consultant-Vertrages dem Beklagten als Ausgleich hierfür teilweise Provisionsansprüche hierfür nimmt, sei dies ebenfalls zulässig, da diese nach § 87 Abs. 3 HGB sogar in voller Höhe abdingbar seien. Einen Schaden habe der Beklagte immer noch nicht substantiiert dargelegt, da er selbst im Falle einer falschen Unterrichtung und eines deswegen dem Grunde nach bestehende Schadenersatzanspruches hätte darlegen müssen, was er ansonsten in der Zeit, in der er für sie gearbeitet habe, mit seiner Arbeitskraft hätte verdienen können. Hierzu fehle ein substantiierter Vortrag.
Bezüglich des weiteren zweitstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze und das Sitzungsprotokoll vom 21.12.2006 verwiesen.
Im Kammertermin am 21.12.2006 hat die Klägerin nach gemeinsamen Berechnungen des Gerichts und der Prozessbevollmächtigten ihre Klage um 96,35 Euro zurückgenommen. Die teilweise Klagerücknahme ist seitens des Beklagten angenommen worden.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Rechtsmittel der Berufung ist nach § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gemäß den §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. mit den §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II.
Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache nur zu geringem Teil Erfolg.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen war insoweit abzuändern, wie die Klägerin im Kammertermin am 21.12.2006 ihre Klage teilweise zurückgenommen hat. Im Übrigen war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
1.
Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob der Beklagte für die Klägerin als Arbeitnehmer tätig war oder als freier Handelsvertreter. Bezüglich der Frage der Zurückzahlung von gewährten Vorschüssen gelten insofern die gleichen Grundsätze. Auch mit einem Arbeitnehmer kann vereinbart werden, dass er anstatt einer Festvergütung Provisionen erhält (LAG Rheinland-Pfalz, 13.10.2003 - 7 Sa 872/03 -). Insofern gelten auch in diesem Fall die für Handelsverteter nach den §§ 65, 87 ff HGB geltenden Vorschriften, in diesem Fall analog (vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 5. Aufl. C, Rz. 793, 795, 796).
2.
Ist in einem Vertragsverhältnis vereinbart worden, dass als Entlohnung Provisionen zu zahlen sind, und gewährt der Geschäftsherr bzw. Arbeitgeber Provisionsvorschüsse, sind diese grundsätzlich zurückzuzahlen, sofern die tatsächlich verdienten Provisionen diese Provisionsvorschüsse nicht erreichen. Dies ergibt sich aus § 87 a HGB für Handelsvertreter und für sonstige Arbeitnehmer aus den §§ 812 ff BGB (vgl. Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 5. Aufl., § 87 a Rz. 11; BAG 14.03.2000 - 9 AZR 855/98 -, BAG 20.06.1989 - 3 AZR 504/87 -, LAG Rheinland-Pfalz, 29.06.2004 - 5 Sa 456/02 -).
Die Regelung in § 87 Abs. 3 HGB, wonach ein Handelsvertreter grundsätzlich auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für von ihm vermittelte Geschäfte einen Provisionsanspruch haben kann, ist grundsätzlich abdingbar, zumindest wenn ein sachlicher Grund besteht und ein entsprechender Ausgleich gewährt wird (vgl. DLW, a.a.O. C Rz. 804).
Soweit ein Arbeitnehmer auf Rückzahlung von Vorschüssen gemäß den §§ 812 ff BGB verklagt wird, kann er sich dann nicht auf Entreicherung im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB berufen, wenn er die als Vorschüsse gezahlten Beträge für seine allgemeine Lebensführung ausgegeben hat. In diesem Fall ist zwar das ursprünglich Erlangte nicht mehr vorhanden, allerdings hat sich der Betreffende entsprechende andere Vermögensvorteile verschafft. Er hat sich nämlich durch die Verwendung des Erlangten andere, ansonsten notwendige Ausgaben erspart, die er notwendigerweise auch sonst gehabt hätte und ist insofern weiterhin bereichert (vgl. Palandt, BGB, 66 Auflage, § 818 Rz. 34 m.w.N. aus der Rechsprechung).
3.
Im vorliegenden Fall besteht ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin gemäß der Regelung in § 6, Ziffer 10 des Consultant-Vertrages abweichend von den unter Ziffer 2 dargestellten Grundsätzen lediglich in Höhe der Hälfte der ausgezahlten und nicht durch Provisionen wieder hereinverdienten Provisionsvorschüsse. Darüber hinaus hat sie einen Anspruch auf Ersatz der seitens des Beklagten selbst schriftlich anerkannten Beträge für Reisekosten in Höhe von 375,00 Euro und einer geschalteten Anzeige in Höhe eines Teilbetrages von 30,00 Euro, sowie der Versicherungsbeiträge für das Notebook in Höhe von 8,51 Euro und 2,51 Euro. Letztere Beträge ergeben sich aus dem abgeschlossenen Mietvertrag über das Notebook. Rechnerisch ergibt dies einen Betrag von 12.485,36 Euro. Die rechnerische Höhe dieses Betrages ist zwischen den Parteien unstreitig.
a)
Dieser Rückzahlungsanspruch ist auch nicht etwa deswegen nicht gegeben, weil die Regelung in § 6 Ziffer 10 des Consultant-Vertrages gegen § 305 c verstoßen würde.
Zwar handelt es sich bei der Regelung in § 6 Ziffer 10 des Consultant-Vertrages um eine allgemeine Geschäftsbedingung, da die Klägerin diese Regelung in einer Vielzahl von Verträgen verwendet, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Die Klausel ist allerdings nicht überraschend oder mehrdeutig.
Nach § 305 c BGB sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, unwirksam und werden nicht Vertragsbestandteil. Außerdem gehen Zweifel bei der Auslegung solcher allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders.
Die Regel in § 6 Ziffer 10 des Consultant-Vertrages ist allerdings weder ungewöhnlich noch ist sie unklar. Wie sich aus den unter 2. dargelegten Grundsätzen ergibt, sind Vorschüsse grundsätzlich in voller Höhe zurückzuzahlen, sofern sie nicht später hereinverdient werden. Insofern ist es nicht ungewöhnlich, wenn sich eine solche Regelung auch in einem entsprechenden Vertrag wieder findet. Inhaltlich ist die Regelung klar und verständlich und eindeutig nachvollziehbar. Die Regelung kann daher weder als ungewöhnlich im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB angesehen werden, noch bestehen irgendwelche Zweifel bei der Auslegung diese Bestimmung im Sinne des § 305 c Abs. 2 BGB.
b)
§ 6 Ziffer 10 des Consultant-Vertrages verstößt auch nicht gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Ziffer 1 BGB.
Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, was zum einen dann der Fall ist, wenn sie in sich nicht klar und verständlich sind, zum anderen aber auch dann, wenn sie mit den wesentlichen Grundgedanken gesetzlicher Regelungen, von denen abgewichen wird, nicht zu vereinbaren sind. Nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB finden diese Vorschriften über eine Inhaltskontrolle von allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann Anwendung, wenn durch diese von Rechtsvorschriften abweichende oder ergänzende Regelungen vereinbart werden. Im Übrigen kann sich die Unwirksamkeit einer solchen nicht abweichenden Geschäftsbedingung nur aus einem Verstoß gegen das Transparenzgebot ergeben (BAG 31.08.2005 - 5 AZR 545/04 -). Vorliegend weicht § 6 Ziffer 10 des Consultant-Vertrages nicht von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung ab, jedenfalls nicht zum Nachteil des Beklagten und zum Vorteil des Verwenders, der Klägerin.
Wie oben unter 2. dargelegt, entspricht es einem allgemeinen Rechtsgedanken, dass derjenige, der Provisionen vorschussweise erhält, diese zurückzuerstatten hat, sofern er sie nicht durch spätere Geschäftsabschlüsseverdient (vgl. BAG 20.06.1989, a.a.O.). Für selbständige Handelsvertreter ergibt sich dies direkt aus § 87 a S. 2 HGB, für Handelsgehilfen findet diese Vorschrift über § 65 HGB Anwendung.
Vorliegend weicht § 6 Ziffer 10 des Consultant-Vertrages lediglich insoweit von diesen Grundsätzen ab, als zugunsten des Beklagten nur die Hälfte eines verbleibenden Vorschusssaldos zurückgefordert wird. Da diese Regelung nicht zu Lasten sondern zugunsten des Vertragspartners des Verwenders der allgemeinen Geschäftsbedingungen greift, liegt auch kein Verstoß im Sinne des § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB vor.
Auch eine Angemessenheitskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 307 Abs. 3 BGB führt vorliegend nicht zur Unwirksamkeit der in § 6 Nr. 10 des Consultant-Vertrages geregelten allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wie bereits unter a) dargelegt, ist die Bestimmung in § 6 Ziffer 10 klar und verständlich.
c)
§ 6 Ziffer 10 des Consultant-Vertrages ist auch nicht in Zusammenhang mit der Regelung in § 6 Ziffer 11 des Consultant-Vertrages gemäß § 307 Abs. 1 BGB als unwirksam anzusehen. Als Gegenleistung für den Erlass von 50 % des zum Zeitpunkt des Ausscheidens noch bestehenden Provisionsvorschusssaldos haben die Parteien in § 6 Ziffer 11 des Consultant-Vertrages bestimmt, dass der Beklagte auf 50 % der zum gleichen Zeitpunkt bestehenden Schwebegeschäfte verzichtet. Auch in dieser Regelung liegt aber keine unangemessene Benachteiligung des Beklagten.
Ein Anspruch nach § 87 Abs. 3 HGB ist für den Handelsvertreter abdingbar, für einen Arbeitnehmer jedenfalls dann, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht oder ein finanzieller Ausgleich gewährt wird (vgl. BAG, 20.08,1996 - 9 AZR 471/95 -).
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin in § 6 Ziffer 10 des Consultant-Vertrages einen entsprechenden finanziellen Ausgleich gewährt, nämlich indem sie auf die Hälfte der ihr grundsätzlich zustehenden Rückzahlungsansprüche wegen zuviel gezahlter Provisionsvorschüsse verzichtet.
Selbst wenn man hier anderer Ansicht sein sollte und die Regelungen in § 6 Ziffer 11 des Consultant-Vertrages für unwirksam erachten sollte, führt dies nicht zwangsläufig auch zu einer Unwirksamkeit der Regelungen in § 6 Ziffer 10 des Consultant-Vertrages. In diesem Fall wäre lediglich die Regelung in § 6 Ziffer 11 des Consultant-Vertrages als unwirksam anzusehen.
d)
Schließlich liegt in der vereinbarten Rückzahlungsklausel nach § 6 Ziffer 10 des Consultant-Vertrages auch keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB deswegen vor, weil der Vertragspartner unangemessen in seiner Handlungs- und Berufsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1, 12 Abs.1 GG beeinträchtigt wäre.
Insofern kann die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Frage der Zulässigkeit von Rückzahlungsvereinbarungen bezüglich Schulungskosten (vgl. BAG 24.10.2002 - 6 AZR 632/00 -; BAG 11.04.2006 -AZR 6190/05-) nicht entsprechend herangezogen werden. Bei der Beteiligung eines Arbeitnehmers bzw. eines Handelsvertreters an Ausbildungskosten ist stets zu prüfen, ob eine Bindung an den Arbeitgeber bzw. den Prinzipal deswegen unangemessen ist, weil dem Arbeitnehmer bzw. Handelsvertreter keine angemessene Gegenleistung durch die finanzierte Schulung zuteil geworden ist. Außerdem ist jeweils zu prüfen, ob die Bindung an den Arbeitgeber bzw. Prinzipal für einen bestimmten Zeitraum aufgrund einer gegenseitigen Interessenabwägung als gerechtfertigt angesehen werden kann. Die Schulung bzw. Ausbildung erfolgt in der Regel im Interesse des Arbeitgebers bzw. des Prinzipals, da damit die Arbeitskraft des Vertragspartners besser oder sinnvoller genutzt werden kann.
Diese Interessenlage besteht bei der Gewährung von Vorschüssen, sei es auf Arbeitsentgelt oder auf Provisionsansprüche nicht. Insofern werden keinerlei eigene Interessen des Arbeitgebers hiermit verbunden, wie bei der Zurverfügungstellung von Mitteln, um sich fortzubilden, sondern diese Vorschüsse dienen allein den Interessen des Arbeitnehmers bzw. Handelsvertreters, um seinen Lebensunterhalt zu gewährleisten.
Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die Rückzahlungsverpflichtung wegen gewährter Provisionsvorschüsse nicht unvertretbar hoch ist. Die Vorschüsse werden gemäß § 6 Ziffer 6 des Consultant-Vertrages auf maximal 30.000,00 Euro begrenzt, eine Rückzahlungsverpflichtung daher in Verbindung mit den Regelungen in § 6 Ziffer 10 auf 15.000,00 Euro. Insofern sind die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt.
Die Vorschussregelungen dienen vor allem dem Vertragspartner, im vorliegenden Fall dem Beklagten. Naturgemäß ist es in der Anfangsphase eines solchen Vertragesverhältnisses kaum möglich, von Anfang an so viele Provisionen zu erwirtschaften, dass man damit seinen Lebensunterhalt verdienen kann. In der Anfangszeit ist zunächst erst einmal ein Kundenstamm durch Akquisition aufzubauen und durch entsprechende Schulungen zu lernen, wie so etwas vonstatten geht. Auch die Betreuung von bereits vorhandenen Bestandskunden muss erst erlernt werden. Die Regelung, dass in einem überschaubaren Zeitpunkt Provisionsvorschüsse gezahlt werden, dient daher gerade auch den Interessen der Vertragspartner, im vorliegenden Fall des Beklagten. Aufgrund der Limitierung eines möglichen Rückzahlungsbetrages sind die gegenseitigen Interessen angemessen berücksichtigt.
4.
Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht durch Aufrechnung gemäß §§ 387 ff BGB erloschen. Insofern vermochte es der Beklagte nicht, im vorliegenden Prozess aufrechenbare Gegenansprüche substantiiert darzulegen.
a)
Ein Schadenersatzanspruch wegen culpa in contrahendo gemäß § 311 BGB besteht nicht.
aa)
Bereits vor Vertragsschluss entsteht durch die Vertragsanbahnung eine Sonderverbindung zwischen dem Bewerber und dem Arbeitgeber bzw. Handelsvertreter und Prinzipal.
Bei Vertragsanbahnung darf jeder Verhandlungspartner nach der Auffassung des redlichen Verkehrs die Offenbarung solcher Tatsachen erwarten, von denen die Gegenseite annehmen muss, dass sie für seine Entschließung von Bedeutung sind, von denen er sich selbst aber auf andere Weise keine Kenntnis verschaffen kann.
Insoweit bestehen neben Schutzpflichten für schon vorhandene Rechtsgüter Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten. Dementsprechend darf ein Arbeitgeber, der Vertragsverhandlungen eingeht, wesentliche Umstände gleich welcher Art nicht verschweigen, soweit sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen (vgl. BAG, 14.07.2005, EzA § 242 BGB 2002 Nr. 1).
Insbesondere ist der Arbeitgeber bzw. Prinzipal verpflichtet, keine unzutreffenden Angaben über die Höhe erzielbaren Arbeitsverdienstes zu machen (vgl. DLW, a.a.O., B Rz. 202). Wird ein Mindesteinkommen oder ein regelmäßiges Einkommen mitgeteilt, muss dies mit der durchschnittlich geschuldeten Leistung erreichbar sind ( LAG Hessen, 13.01.1993, EzA 1994, 884).
Der Schadenersatzanspruch, der aufgrund solcher Vertragsverletzungen erwachsen kann, bezieht sich auf den Ersatz des so genannten Vertrauensschadens (negatives Interesse). Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, falls die vorvertraglichen Pflichtverletzungen nicht getätigt worden wären. Die Darlegungslast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen liegt bei demjenigen, der sich auf den vorvertraglichen Pflichtverstoß beruft (DLW, a.a.O B Rz. 208).
bb)
Soweit der Beklagte im vorliegenden Verfahren behauptet hat, die Klägerin habe ihm auf einem Assessment-Seminar unrichtige und unrealistische mögliche Verdienstchancen in Aussicht gestellt, fehlt es bereits an einem substantiierten Tatsachenvortrag.
Der Beklagte besuchte am 14.07.2001 ein von der Klägerin abgehaltenes Assessment-Center, d.h. eine eintägige Einführungsveranstaltung. Was ihm dort konkret von wem hinsichtlich möglicher Verdienstchancen mitgeteilt worden ist, hat der Beklagte nicht ausgeführt. Er hat insofern lediglich allgemeine Ausführungen dahingehend gemacht, was üblicherweise seitens der Klägerin auf solchen Assessment-Centern den künftigen Juniorberatern mitgeteilt wird.
In seinem Schriftsatz vom 26.05.2006 hat der Beklagte einen angeblich typischen Ablauf eines solchen Seminars in A-Stadt dargestellt und diesen Ablauf in das Zeugnis von insgesamt vier Zeugen gestellt. Gleichzeitig wird jedoch auf Seite 11 des Schriftsatzes mitgeteilt, dass der Beklagte nicht ein solches Assessment-Center am üblichen Schulungsort in A-Stadt besucht hat, sondern ein solches am Hauptsitz der Klägerin in V. Er hat insofern lediglich ausgeführt, bei diesem Assessment-Center sei "in gleicher Form verfahren" worden.
Dies stellt allerdings keinen substantiierten Tatsachenvortrag dar, der eines Beweises zugänglich wäre. Insofern hätte der Beklagte konkret im Einzelnen vortragen müssen, welche Angaben ihm von wem auf dem von ihm besuchten Seminar gemacht worden sind. Erst dann wäre die Klägerin in der Lage gewesen, entsprechend zu erwidern und das Gericht wäre in der Lage gewesen aufgrund dieser, dem Beklagten gegenüber gemachten Angaben zu beurteilen, ob insofern eine Diskrepanz zu den tatsächlichen Verdienstmöglichkeiten bestand oder nicht. Was gegebenenfalls auf anderen Assessment-Centern anderen Teilnehmern mitgeteilt worden ist, spielt für die Frage des Bestehens eines Schadenersatzanspruches des Beklagten aus culpa in contrahendo keine Rolle.
Die angebotenen Zeugen konnten daher nicht vernommen werden. Für das Gericht war nicht ersichtlich, inwiefern diese Zeugen, die unstreitig nicht dasselbe Assessment-Center besucht hatten wie der Beklagte, hätten Aussagen über die auf den in V durchgeführten Assessment-Center gefallenen Äußerungen hätten machen können.
cc)
Eine Täuschung über die Verdienstmöglichkeiten erfolgte vorliegend auch nicht aufgrund der Werbebroschüre der Klägerin, die der Beklagte als Anlage B 10 zu seinem Schriftsatz vom 06.10.2006 vorgelegt hat. Die Klägerin hat nämlich insofern bestritten, dass sie überhaupt dem Beklagten die Werbebroschüre selbst oder durch einen ihrer Mitarbeiter übergeben hat. Diesen Vortrag hat der Beklagte nicht bestritten, so dass er gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen ist. Eine Kausalität seines möglichen Irrtums über die Verdienstchancen aufgrund einer Handlung der Klägerin, nämlich Überreichung dieser Werbebroschüre, kann daher nicht festgestellt werden. Der Beklagte hat in seinem Schriftsatz vom 22.09.2006, denn auch klargestellt, dass er seinen Schadenersatzanspruch nicht auf die Angaben in der Werbebroschüre oder den Internetauftritt der Klägerin stützt, sondern diese lediglich zur Bestätigung seines Vortrags bezüglich der Aussagen auf den Assessment-Centers herangezogen habe.
dd)
Zusammengefasst lässt sich daher aus dem Vortrag des Beklagten nicht feststellen, welche konkreten Angaben die Klägerin ihm gegenüber bezüglich seiner Verdienstmöglichkeiten gemacht hat. Insofern konnte das Gericht auch nicht feststellen, dass insofern unrichtige Tatsachen ihm gegenüber behauptet wurden, die zu einem Anspruch auf Schadenersatz wegen culpa in contrahendo führen könnten. Die für das Gericht greifbaren Aussagen, die die Klägerin jedenfalls getätigt hat, finden sich in den unterzeichneten Verträgen. Dort hat die Klägerin in § 6 des Consultant-Vertrages bzw. § 4 des zunächst unterzeichneten Mitarbeitervertrages deutlich zum Ausdruck gebracht, dass Risiken bestehen und sich der Verdienst alleine nach den erwirtschafteten Provisionen richtet. Die Regelung in § 6 Ziffer 10 Consultant-Vertrag wäre völlig überflüssig gewesen, wenn nicht von Anfang an ein gewisses Risiko bestanden hätte, dass die Provisionsvorschusszahlungen nicht in dem vorgegeben Zeitkorridor zurückgezahlt werden bzw. hereingewirtschaftet werden könnten. Aus diesen Regelungen hätte der Beklagte erkennen können, dass es nicht nur Verdienstchancen sondern auch Verdienstrisiken bei Abschluss dieses Vertrages gab.
ee)
Ein Anspruch nach § 311 BGB i.V.m . § 214 Abs. 2 BGB aus culpa in contrahendo besteht vorliegend auch nicht deswegen, weil die Klägerin den Beklagten hinsichtlich möglicher Kosten gegebenenfalls nicht ordnungsgemäß aufgeklärt haben könnte.
Abgesehen davon, dass auch diesbezüglich wiederum kein substantiierter Tatsachenvortrag erbracht worden ist, wann dem Beklagten bezüglich welcher angeblichen Kosten welche fehlerhaften Angaben gemacht worden sein sollen, scheitert ein solcher Anspruch bereits daran, dass der Beklagte keinen Schaden substantiiert vorgetragen hat.
Seine diesbezüglichen Ausführungen bezüglich des ihm entstandenen Schadens, mit dem er in seinen Schriftsätzen aufgerechnet hat, sind ersichtlich nicht auf sein Vertragsverhältnis abgestimmt und stammen womöglich aus anderen Verfahren. Er rechnet in seinem Schriftsatz vom 07.06.2006 einen fiktiven Schadensbetrag, bezogen auf eine Vertragslaufzeit von 22 Monaten aus, wobei er als größten Schadensposten insofern die Miete für das Notebook einbringt. In seinem konkreten Fall bestand insofern überhaupt keine Kostenbelastung, da er unstreitig für das Notebook keinen Mietzins zu zahlen hatte, da er weniger als 12 Monate für die Klägerin tätig war. Auch die weiteren insofern genannten Schadenspositionen für Seminarkosten und Akquisekosten sind lediglich als Cirka-Angaben und damit für das Gericht nicht nachvollziehbar in seine Berechnung eingeflossen. Es handelt sich um unsubstantiierten Sachvortrag, aus dem sich ein tatsächlich entstandener Schaden nicht ablesen lässt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG insofern auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils, Blatt 17 ff verwiesen.
b)
Dem Beklagten steht auch kein aufrechenbarer Schadenersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung gemäß § 280 BGB zu.
Er hat insofern vorgetragen, die Klägerin habe ihre Mitwirkungspflichten dadurch verletzt, dass sie ihm ein zu kleines Akquisepotential an der ihm zugewiesenen Hochschule zur Verfügung gestellt habe.
Auch insofern ist sein Vortrag allerdings unsubstantiiert. Das Gericht konnte aus den gemachten Angaben nicht entnehmen, weswegen es ihm nicht möglich war, bei Zuweisung des entsprechenden Akquisepotentials entsprechende provisionspflichtige Geschäfte abzuschließen. Unstreitig haben dies zumindest einige der anderen in seiner Geschäftsstelle in Hamburg tätigen Mitarbeiter bewältigt, obwohl diesen ebenfalls kein größeres Akquisepotential zugeteilt worden ist.
Hinzu kommt, dass eine Einschränkung der Akquisition lediglich im Hochschulbereich seitens der Klägerin vorgenommen worden ist, es dem Beklagten allerdings unbenommen war, außerhalb der Hochschule Kunden zu werben, um provisionspflichtige Geschäfte abzuschließen. Den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin hat der Beklagte nicht bestritten, so dass er wiederum gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen ist. Weswegen es ihm daher nicht, wie anderen Mitarbeitern seiner Geschäftsstelle, möglich war, genügend Geschäfte abzuschließen, um die Provisionsvorschüsse wieder hereinzuwirtschaften, war für das Gericht mangels substantiierten Tatsachenvortrages nicht erkennbar.
5.
Schließlich ist auch weder der gesamte Vertrag noch die Rückzahlungsklausel gemäß § 6 Ziffer 10 des Consultant-Vertrages wegen Sittenwidrigkeit als unwirksam anzusehen.
Soweit der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 07.06.2006 dabei darauf abstellt, dass er unerfahren gewesen sei, und die Klägerin dies bei der Vertragsgestaltung ausgenutzt habe, ist bereits festzustellen, dass eine solche "Unerfahrenheit" beim Beklagten nicht festzustellen ist. Der Kläger hat ein Studium als Maschinenbauingenieur absolviert, einen einjährigen Studiengang zum Diplomwirtschaftsingenieur durchlaufen sowie seit Februar 2001 mit einer Fernausbildung zum Finanzwirt begonnen. Außerdem hat er nach eigenen Angaben im Schriftsatz vom 07.06.2006 bereits - zumindest einige Wochen - in einem ähnlich strukturierten Unternehmen, wie das der Klägerin gearbeitet. Ohne nähere substantiierte Angaben konnte das Gericht daher nicht feststellen, dass er aufgrund einer angeblichen "Unerfahrenheit" die Chancen und Risiken der Regelung in § 6 des Consultant-Vertrages nicht hat erkennen können. Hinzu kommt, dass alleine eine Unerfahrenheit nicht zu einer Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts gemäß § 138 Abs 1 BGB führt. Weitere und zwingende Voraussetzung wäre, dass das Rechtsgeschäft selbst bzw. die Beanstandung der rechtgeschäftlichen Regelung gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen würde, was sich sowohl aus dem Inhalt einer vertraglichen Regelung, als auch aus dem Gegenstand der versprochenen Dienste ergeben kann (vgl. DLW, a.a.O. B Rz. 392).
Wie bereits dargelegt, stellt die Regelung in § 6 Ziffer 10 des Consultant-Vertrages jedoch keine sittenwidrige Regelung dar, da sie gerade nicht nur die Interessen der Klägerin wahrt und dieser nützt, sondern gerade auch dazu dient, die Interessen des Beklagten zu wahren. Ohne die Regelung in § 6 Ziffer 10 des Consultant-Vertrages wäre nämlich der Beklagte, wie oben dargelegt, verpflichtet gewesen, die gesamten Provisionsansprüche zurückzuzahlen. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen bezüglich der behaupteten Sittenwidrigkeit auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im angegriffenen Urteil auf Seite 13 seiner Entscheidungsgründen verwiesen.
6.
Nach alledem war zu entscheiden, wie geschehen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97, 92 Abs. 2 ZPO.
Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.
Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 72 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG liegt dann vor, wenn der Rechtsstreit von einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt, welche von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen, z.B. wirtschaftlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt (vgl. DLW, a.a.O. L Rz. 682). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie nicht bereits höchstrichterlich entscheiden ist oder neue beachtliche Einwendungen gegen die bisherige Rechtsprechung erhoben werden (BAG, 25.10.1989 - EzA § 72 ArbGG 1979 Nr. 56).
Im vorliegenden Fall bestreitet der Beklagte den Rückzahlungsanspruch der Klägerin aus § 6 Ziffer 10 des Consultant-Vertrages hauptsächlich deswegen, da er sich Schadenersatzansprüche aus den Rechtsinstituten der culpa in contrahendo bzw. der positiven Vertragsverletzung berühmt. Diese wurden deswegen in dieser Entscheidung verneint, da es an einem substantiierten Tatsachenvortrag bezüglich der Tatbestandsvoraussetzung eines solchen Anspruchs bzw. des eingetretenen Schadens fehlte. Insofern geht es nicht um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage im oben dargestellten Sinne.
Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren darüber hinaus die Rechtmäßigkeit des § 6 Ziffer 10 des Consultant-Vertrages im Hinblick auf die Regelungen der §§ 305 c und § 307 BGB in Frage stellte, handelt es sich zwar um eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage, der allerdings keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insofern war die streitige Regelung im Consultant-Vertrag allein aufgrund der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen, ohne dass insofern von der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts zur Frage der Auslegung solcher allgemeiner Geschäftsbedingungen abzuweichen war. Es handelt sich um reine Rechtsanwendung.
Ende der Entscheidung
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